Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB) der OPTIPLAN GmbH (Stand Juli 2022) 

 

I. Geltungsbereich und Angebote

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB) gelten für alle unsere – auch künftige - Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden einheitlich „Lieferungen“). Unsere Lieferungen an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser ALZB. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Unsere ALZB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers oder Bestellers (im Folgenden einheitlich „Besteller“) die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

  4. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Muster, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nach bestem Wissen erstellt, jedoch nur annähernd und für uns insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
     

II. Preise und Anpassungsvorbehalt

  1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

  2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
  3. Tritt nach Abgabe des Angebots oder während der Zeit der Auftragsausführung eine Veränderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen, insbesondere eine Kostensteigerung infolge Verteuerung der Rohstoffe, Logistik- und Transportkosten, Energiekosten, erhöhter Entgelttarife oder sonstiger Kosten sowie durch Fälle höherer Gewalt ein, behalten wir uns vor und sind wir berechtigt, in Erfüllung des Vertrages auch ohne vorherige Benachrichtigung einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.  

  4. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

  5. Bei neuen Aufträgen, auch bei Anschlussaufträgen besteht keine Bindung an vorhergehende Preise.
     

III. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO), sofern die Rechnung nicht in anderer Währung ausgestellt ist, so zu leisten, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.

  2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen zahlbar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

  3. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

  4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins oder Verzug werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern nicht ein höherer Zinssatz vereinbart ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
     

IV. Lieferungen, Lieferfristen und -termine, Höhere Gewalt

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

  2. Angaben zu Lieferfristen und -terminen sind annähernd. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden.

  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

  4. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, und haben wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, so ist, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.

  5. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus / minus 10 % sind zulässig.

  6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen behalten wir uns vor und sind berechtigt spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

  7.  Erfüllt der Besteller seine Abnahmeplichten nicht, sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden und können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

  8. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Höhere Gewalt umfasst alle unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Ereignisse wie z.B. Krieg, Bürgerkrieg, soziale Unruhen, Naturkatastrophen, Sabotageakte, Nuklearunfälle, Pandemien, Streiks und Aussperrungen etc.. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen,  von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenausfälle, Rohstoff- oder Energiemangel, Cyberattacken), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 3 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages verlangen.
     

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg.

  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.     

  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnete Risiken versichert.
     

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

  2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

  3.  Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

  4. Der Besteller tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die er für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.

  5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

  6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring- Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

  7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

  8. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

  9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 30 v.H., sind wir, auf Verlangen des Bestellers, insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
     

VII. Mängelhaftung für Sachmängel und Gewährleistungsfrist

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

  2. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller.

  3. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

  4. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Besteller nur das Minderungsrecht zu.

  5. Ist eine Abnahme vereinbart, ist nach Durchführung der Abnahme der Ware durch den Besteller die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

  6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

  7. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

  8. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Besteller berechtigt, nachdem er uns vorher verständigt hat, nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen

  9. Bei Waren, die als B-Ware verkauft worden sind stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Abweichungen, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von B-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

  10. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Bestellers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

  11. Rückgriffsrechte des Bestellers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

  12. Alle Mängelansprüche verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese, so etwa gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
     

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im letzteren Fall beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertrags-typischen Schaden.

  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
     

IX. Formen (Werkzeuge)

  1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlaßte Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die  wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.

  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

  3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen sind wir  bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir haben die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

  4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
     

X. Materialbeistellungen

  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

 

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Auf uns bekannte Rechte werden wir den Besteller hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.

  2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

  3. Die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen uns zu.

  4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VII. entsprechend.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort für Zahlungen und Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Oelsnitz/Vogtl.. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.

  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Aufwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGBI 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.

  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im ganzen bestehen. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Rechtslage.