Allgemeine Einkaufsbedingungen 
der OPTIPLAN GmbH

1. Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB für alle mit diesen abgeschlossenen Kauf-, Werk- und Werklieferverträge, bei denen wir Besteller, Käufer bzw. Auftraggeber sind. Entgegenstehenden oder von nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichenden AGB des Lieferanten wird widersprochen; diese erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferant (einschließlich Handelsklauseln, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Auftragsbestätigung und Lieferzeiten

a) Jede Bestellung ist vom Lieferant umgehend schriftlich unter Angabe unserer Bestell-, Positions- und Artikelnummer innerhalb von 3 Werktagen per Mail an Einkauf@optiplan.eu zu bestätigen.
b) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
c) Die vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine und verbindlich einzuhalten. Sie verstehen sich stets ohne Nachfrist. Der angegebene Liefertermin ist stets das Datum des gewünschten Wareneinganges bei der Entladeadresse.
d) Für die Richtigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Entladeadresse, für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen mit Aufstellung und Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
e) Warenlieferungen werden beim Empfänger nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr entgegengenommen.
f) Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung sind wir unverzüglich zu benach- richtigen und unsere Entscheidung einzuholen, soweit nicht anderes vereinbart ist.
g) Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,3 % des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware pro angefangenen Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des vertraglichen Lieferwerts. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

3. Gefahrenübergang und Versand

a) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Entladeadresse über. Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.
b) Soweit nicht anderes vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten sowie Zollformalitäten und Zoll zu Lasten des Lieferanten.
c) Jeder Lieferung sind Versandpapiere oder Lieferscheine mit Angabe der Lieferantennummer, des Inhalts, unserer Bestell- und Artikelnummer zu jeder einzelnen Position beizufügen.

4. Rechnungsstellung

Rechnungen sind in mit Angabe von Lieferantennummer, Bestellnummer, Lieferdatum sowie unserer Artikelnummer zu jeder einzelnen Position per Mail an Finance@optiplan.eu einzureichen. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.

5. Zahlungsbedingungen

a) Zahlungen erfolgen vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen binnen 30 Tage mit 3% Skonto oder nach 60 Tagen netto.
b) Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
c) Treten nach Wirksamkeit des Vertragsabschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Lieferanten Umstände ein bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Lieferanten in Frage stellen, sind wir berechtigt, etwaige Voraus- oder Abschlagszahlungen von der Stellung angemessener Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

6. Garantie, Gewährleistung, Produkthaftung

a) Im Falle der Lieferung von Gefahrstoffen ist der Lieferant verpflichtet, unaufgefordert und vor der Lieferung, das EG-Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmun-gen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) entsprechen.
b) Mängelrügen können innerhalb 14 Tagen seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden. Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
c) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Ne- benkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns die gesetzlichen Rechte, u.a. auf Rücktritt und Minderung zu. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadener- satzansprüche statt der Leistung. Darüber hinaus können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten – unbeschadet etwaiger Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
d) In dringenden Fällen können wir auch ohne Abstimmung die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch etwaige Gewährleistungsverpflichtungen berührt werden. Alle erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
e) Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und wir wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit Interesse an sofortiger Nachbesserung haben.
f) Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
g) Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes verein- bart ist oder sich aus §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 oder 634 a Abs. 2 Nr. 2 BGB längere Gewährlei- stungsfristen ergeben. Sie beginnt mit Gefahrübergang (Ziff. 3 a).
h) Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Waren / Leistungen beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
i) Der Gewährleistungsanspruch verjährt zwölf Monate nach Erhebung der innerhalb der Ge- währleistungszeit erhobenen Mängelrüge, jedoch nicht vor deren Ende.
j) Der Lieferant ist verpflichtet, eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Dazu wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen.
k) Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

7. Ursprungserklärung und Zoll-Nr.

a) Soweit es sich bei der zu liefernden Ware um Ursprungsware handelt, verpflichtet sich der Lieferant mit der Annahme eines Auftrages zur Ausstellung einer Langzeitlieferantenerklärung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Einzelgeschäften besteht die Möglichkeit eine Einzel-Lieferantenerklärung auszustellen.
b) Die Lieferantenerklärung muss die Artikelnummer, Artikelbezeichnung und die dazugehörende Codenummer (Warenverzeichnis Außenhandelsstatistik) enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich unaufgefordert eine gültige Langzeitlieferantenerklärung nach Ablauf der maximalen Geltungsdauer von 24 Monate abzugeben.
c) Bei Lieferung von präferenzberechtigter Ware mit Warenverkehrsbescheinigung erfolgt der Nachweis mittels EUR.1 bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung.
d) Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, OPTIPLAN den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.

8. Schutzrechte, Eigentumsvorbehalt

a) Pfandrechte, gleich welcher Art, so auch u. a. Unternehmerpfandrechte, entstehen nicht. Eigentumsvorbehaltsrechte und sonstige Sicherungsrechte, ganz gleich in welcher Form, welchen Inhalts, Wirkung erkennt der Auftraggeber grundsätzlich nicht an und widerspricht diesen ausdrücklich.
b) Den einfachen Eigentumsvorbehalt erkennen wir an. Wir können die gelieferte Ware ohne jede Einschränkung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verwenden und/oder weiterveräußern.

9. Geheimhaltung

a) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
b) Mitarbeiter der Vertragspartner und deren Unterlieferanten und Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten.

10. Forderungsabtretung

Forderungsabtretung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

11. Compliance, Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheits-schutz und Energieeffizienz

a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle anwendbaren Rechtsvorschriften bezüglich Umweltschutz, Energieeffizienz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Transport- und Anlagensicherheit einzuhalten.
b) Der Lieferant steht dafür ein, dass zu liefernde Waren, sofern anwendbar, den Vorgaben des Dodd-Frank Act (Konfliktmineralien) und der EU-Richtlinie 2011/65 („RoHS-Richt-linie“) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, entsprechen.
c) Maschinen und technische Arbeitsmittel sind CE-konform und mit vollständiger, aktueller technischer Dokumentation (EG-Konformitäts- bzw. Einbauerklärung und Betriebs- bzw. Einbauanleitung) zu liefern.
d) Bei der Erbringung von Leistungen innerhalb einer Betriebsstätte sind zusätzlich die spezifischen betrieblichen Regelungen für den Einsatz von Fremdfirmen der Betriebsstätte einzuhalten.
e) Waren und Leistungen sind so herzustellen und zu erbringen, dass sie am Tage der Lieferung bzw. der Ausführung dem aktuellen Stand der Technik sowie allen anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen.

12. Ergänzende Bestimmungen

a) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
b) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regel soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
c) Soweit die Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das für unseren Gesellschaftssitz örtlich und sachlich zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.